§ 1 Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist eine interdisziplinäre Vereinigung von Wissenschaftlern, die sich in der Medizinischen Psychologie besonders mit der Forschung auf dem Gebiet der Psychopathometrie befassen. Die Aufgabe der Gesellschaft liegt in der Förderung der Forschung auf diesem wissenschaftlichen Gesamtgebiet und der Anwendung der Forschungsergebnisse.
Dieser Aufgabe dienen:
- die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen;
- die gemeinsame Planung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Medizinischen Psychologie und der Psychopathometrie;
- die Pflege der Verbindung zu anderen deutschsprachigen wissenschaftlichen Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften (insbesondere denen der Psychiatrie, der Neurologie, der Psychologie, der Pharmakologie, der Physiologie, der physiologischen Chemie, der Arbeitsmedizin, der Sozialmedizin sowie der Medizinischen Soziologie);
- die Pflege der Verbindung zu ausländischen Gesellschaften die ähnlichen Zwecken dienen;
- die Förderung eines Austausches von wissenschaftlichen Informationen zwischen den Mitgliedern, der gegebenenfalls in Sitzungen kleinerer Forschungs- und Arbeitsausschüsse erfolgen soll;
- die Förderung des Unterrichts in Medizinischer Psychologie und
- die Förderung der praktischen Anwendung der erzielten psychopathometrischen Forschungsergebnisse zumal in der Diagnostik und Therapie seelisch-geistiger Störungen.
§ 2 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Medizinische Psychologie und Psychopathometrie e.V.“.
Sitz der Gesellschaft ist Erlangen.
Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft kann erwerben, wer auf dem in § 1 (1) genannten Gebieten wissenschaftlich arbeitet.
Die außerordentliche Mitgliedschaft kann jeder Arzt oder Psychologe erwerben, der psychopathometrische Teste anwendet.
Als förderndes Mitglied kann in die Gesellschaft aufgenommen werden, wer sich für die Ziele der Gesellschaft interessiert und bereit ist, die Arbeit der Gesellschaft zu fördern. Auch juristische Personen können fördernde Mitgliedschaft erwerben.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Forschung in der Medizinischen Psychologie und vor allem um die psychopathometrische Forschung besonders verdient gemacht haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Ehrenmitglieder werden durch mindestens ein Mitglied des Präsidiums vorgeschlagen.
Alle übrigen Mitgliedschaften müssen schriftlich beim Präsidium beantragt werden.
Über alle Annahmeanträge entscheidet das Präsidium. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium, durch Tod oder durch Ausschluß des Mitgliedes.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstieß, mit sofortiger Wirkung durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Entrichtung des Mitgliedbeitrages in Rückstand bleibt.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Stimmberechtigt sind Ordentliche Mitglieder.
Die übrigen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten und die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- (1) der Vorstand,
- (2) das Präsidium,
- (3) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem l. Vizepräsidenten. Jeder der beiden ist berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
§ 9 Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie durch. Es überwacht die Führung der laufenden Geschäfte und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht anderen Organen übertragen sind. Es bereitet die wissenschaftlichen Tagungen sowie die Planung der gemeinsamen Forschungsvorhaben vor.
Das Präsidium kann besondere Aufgaben einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern übertragen.
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, am l. Januar des auf die Mitgliederversammlung folgenden Jahres. Wählbar sind nur Ordentliche Mitglieder. Wiederwahl ist möglich. Der nach Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt scheidende Präsident ist für die Amtsdauer des nächsten Präsidenten dessen Stellvertreter (l. Vizepräsident), ohne dass es einer Wahl bedarf.
Der Präsident beruft die Sitzung des Präsidiums schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den l. Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung durch den 2.Vizepräsidenten vertreten.
Der Schriftführer führt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung und über die Sitzungen der anderen Gesellschaftsorgane. Die Niederschriften werden vom jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung gegengezeichnet.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der Gesellschaft. Er führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Nach Ablauf einer Wahlperiode - wenigstens aber alle 2 Jahre - ist von der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfkommission von 3 Mitgliedern zu wählen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht vorzulegen hat, damit der Schatzmeister von der Mitgliederversammlung entlastet werden kann. Die Mitglieder dieser Kommission dürfen nicht dem Präsidium angehören.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Amt, so bestellt das Präsidium einen Ersatzmann, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Alle 2 Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung - in der Regel während der wissenschaftlichen Tagung - statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Interessen der Gesellschaft dies erfordern oder wenn dies 1/3 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- a) die Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums
- b) die Bestellung von Forschungs- und Arbeitsausschüssen
- c) die Wahl der Mitglieder der Kassenprüfkommission
- d) die Entlastung des Präsidiums nach Ablauf einer Wahlperiode
- e) die Mitgliedsbeiträge
- f) die Änderung der Satzung
- g) die Auflösung der Gesellschaft
Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Anträge auf Änderung der Satzung sind in der Einladung im Wortlaut mitzuteilen. Die Tagesordnung ist um weitere Punkte zu ergänzen, wenn dies in der Mitgliederversammlung beantragt wird und l/4 der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unterstützt.
Der Präsident führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung wird nach § 9 (5) verfahren.
§ 11 Beschlussfassung
Die Beschlussfassung in den Organen der Gesellschaft erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit, Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft einer 4/5 Mehrheit.
Gewählt ist der Kandidat, der die höchste Stimmzahl erreicht. Ergibt sich Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten als Stichwahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.
Als Mitglieder des Präsidiums können Abwesende nur gewählt werden, wenn dem Präsidium die schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie zur Übernahme des Amtes bereit sind.
§ 12 Vereinsvermögen
Das Vermögen der Gesellschaft wird gebildet aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Spenden. Die Beiträge werden in der Höhe erhoben, wie sie zur Durchführung der Ziele der Gesellschaft erforderlich sind.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Quelle: Satzung DGMPP.pdf (dgmpp.awmf.info, Dateistand 06.12.2016), Wortlaut unverändert.