Mitgliedschaft

Mitglied werden

Die DGMPP ist eine interdisziplinäre Vereinigung von Wissenschaftlern; außerordentliche und fördernde Mitglieder sind ebenso willkommen. Hier sehen Sie, welche Mitgliedschaft zu Ihnen passt – und können sie direkt online beantragen.

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Arten der Mitgliedschaft

  • § 3 (1) Satzung

    Ordentliche Mitgliedschaft

    Die ordentliche Mitgliedschaft kann erwerben, wer auf dem in § 1 (1) genannten Gebieten wissenschaftlich arbeitet.

    Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung (§ 6 (1)); wählbar ins Präsidium (§ 9 (4)).

    Diese Mitgliedschaft beantragen
  • § 3 (2) Satzung

    Außerordentliche Mitgliedschaft

    Die außerordentliche Mitgliedschaft kann jeder Arzt oder Psychologe erwerben, der psychopathometrische Teste anwendet.

    Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme; auf Antrag ist das Wort zu erteilen (§ 6 (2)).

    Diese Mitgliedschaft beantragen
  • § 3 (3) Satzung

    Fördernde Mitgliedschaft

    Als förderndes Mitglied kann in die Gesellschaft aufgenommen werden, wer sich für die Ziele der Gesellschaft interessiert und bereit ist, die Arbeit der Gesellschaft zu fördern. Auch juristische Personen können fördernde Mitgliedschaft erwerben.

    Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme; auf Antrag ist das Wort zu erteilen (§ 6 (2)).

    Diese Mitgliedschaft beantragen

Ehrenmitgliedschaft: Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Forschung in der Medizinischen Psychologie und vor allem um die psychopathometrische Forschung besonders verdient gemacht haben (§ 3 (4)). Sie werden durch mindestens ein Mitglied des Präsidiums vorgeschlagen (§ 4 (1)) und sind beitragsfrei (§ 6 (3)).

So läuft die Aufnahme

  1. 1

    Antrag stellen

    Online in fünf Schritten. Am Ende erhalten Sie eine Zusammenfassung zum Ausdrucken und Unterschreiben – denn laut § 4 (2) der Satzung werden Mitgliedschaften schriftlich beim Präsidium beantragt.

  2. 2

    Präsidium entscheidet

    Über alle Annahmeanträge entscheidet das Präsidium (§ 4 (3)).

  3. 3

    Bekanntgabe

    Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben (§ 4 (3)), die in der Regel während der wissenschaftlichen Tagung stattfindet (§ 10 (1)).

Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder entrichten die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge (§ 6 (3), § 10 (3) e).

Platzhalter

Beitragshöhe

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist auf der bisherigen Website nicht veröffentlicht. Hier steht künftig die aktuelle Beitragsordnung; im Online-Antrag kann der Beitrag dann direkt per SEPA-Lastschrift eingezogen werden.